Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

(I) Allgemeines

  1. Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen und etwaige sonstige Vereinbarungen sowie grundsätzlich die Spezifikationen der UKF-Lager, Lagereinheiten oder Spindeln gem. gültigem Katalog zugrunde, abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  2. Entwürfe, Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen unterliegen unserem Eigentums- und Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden. Für Unterlagen des Bestellers gilt gleiches sinngemäß.
  3. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

(II) Aufträge, Preise und Zahlung

  1. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgebend, Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  2. Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Es gelten die Preise wie vereinbart oder gemäß der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste, zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer.
  3. Die Zahlung ist unserer Zahlstelle zu leisten. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Fakturendatum bei uns eingehend gelten grundsätzlich 2 % Skonto, sonst 30 Tage netto. Bei Zielüberschreitung Berechnung von Verzugszinsen und sonstigem Verzugsschaden gemäß § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber unter Vorbehalt des richtigen Eingangs angenommen. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln und Schecks besteht für uns nicht. Bleibt der Käufer mit dem Teil einer Zahlung im Rückstand, so wird der gesamte Rest des Kaufpreises, auch soweit Wechsel auf ihn gegeben sind, sofort fällig. Bei notwendig werdenden Beitreibungsmaßnahmen, Insolvenz oder sonstigen Unsicherheiten der Vermögenslage des Bestellers wird der Kaufpreis sofort fällig. Für Spindeleinheiten ist mangels besonderer Vereinbarung eine Anzahlung von 1/3 nach Auftragsbestätigung, 1/3 bei Fertigstellung/Versandbereitschaft und 1/3 nach 30 Tagen zu zahlen.
  4. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich herabmindern, so sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung oder die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen.

(III) Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt ab Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Eintreffen der vom Besteller beizubringenden Unterlagen, technischen Angaben, Freigaben u. ä. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Geliefert ist, wenn die Ware das Werk verläßt oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt und sonstigen Ereignissen mit Einfluß auf die Fertigstellung einschließlich gestörter Selbstbelieferung.
  2. Verzögert der Besteller den Versand, so trägt er uns entstehende Lagerkosten ab einem Monat nach Versandbereitschaft, mindestens 1 v.H. des Rechnungsbetrages je Monat. Wir sind berechtigt, nach Ablauf angemessener Nachfrist die Ware dem Besteller – sofort zahlbar – in Rechnung zu stellen oder anderweitig darüber zu verfügen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, daß der Besteller seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Bei Lieferverzug und einem dem Besteller daraus entstehenden Schaden ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung von 0,5% je volle Woche zu verlangen, jedoch höchstens 5% der wegen Verspätung nicht vertragsgemäß nutzbaren Lieferung.

(IV) Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht mit der Lieferung auf den Besteller über, bei vom Besteller verzögerter Lieferung mit dem Tage der Versandbereitschaft.
  2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muß unverzüglich durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Bei Verzögerungen oder Nicht-Abnahme, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der gemeldeten Versand-/Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

(V) Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt als Lieferer bereits jetzt alle ihm daraus entstehenden Forderungen an uns ab. Der Besteller kann die Forderung auch weiterhin einziehen, wir als Lieferer verpflichten uns, die Forderungen so lange nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir als Lieferer können vom Besteller alle zum Einzug erforderlichen Angaben über den Schuldner verlangen und daß diesem die Abtretung mitgeteilt wird. Wird die gelieferte Ware zusammen mit anderen Gegenständen weiterverkauft, so gilt die Forderung gegenüber dem Abnehmer in Höhe unserer Forderung als an uns abgetreten.
  4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Konsequenzen daraus gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(VI) Mängelansprüche / Gewährleistung

  1. Für Mängel der gelieferten Ware übernehmen wir Gewähr und können nach billigem Ermessen als mangelhaft festgestellte Teile nachbessern oder neu liefern, sofern Unbrauchbarkeit oder erhebliche Beeinträchtigung festgestellt wird und diese auf einem vor Gefahrenübergang eingetretenen Umstand beruht.
  2. Für Nachbesserung oder Ersatz ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten entfällt unsere Mängelhaftung! Die entsprechenden Teile sind uns zur Untersuchung einzusenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  3. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen läßt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Minderungsrecht zu. Weitere Ansprüche wie Schadenersatz, Nutzungsausfall etc. sind ausgeschlossen.
  4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung/Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
  5. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach oder nimmt Änderungen vor, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.

(VII) Haftung

  1. Wenn der Besteller den Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers nicht vertragsgemäß verwenden kann, gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII 2.
  2. Für nicht am Liefergegenstand selbst entstandene Schäden haftet der Lieferer nur
    • bei Vorsatz
    • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellte
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer; bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; nach Produktehaftungsgesetz für Schäden an privat genutzten Gegenständen.

(VIII) Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

(IX) Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Druckschrift Nr. 2020 - UKF Universal Kugellager Fabrik GmbH, Berlin-Reinickendorf