(VII) Haftung
- Wenn der Besteller den Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers nicht vertragsgemäß verwenden kann, gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII 2.
- Für nicht am Liefergegenstand selbst entstandene Schäden haftet der Lieferer nur
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellte
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer; bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; nach Produktehaftungsgesetz für Schäden an privat genutzten Gegenständen.